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Verkehrsverwaltungs-
recht

Der tatsächliche oder der drohende Verlust der Fahrerlaubnis ist für jeden Kraftfahrer ein einschneidendes Ereignis, das ein sofortiges Handeln erforderlich macht. Im Rechtssinne bedeutet der Verlust der Fahrerlaubnis deren Entziehung mit der Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen nach einem entsprechenden Antrag von der zuständigen Verwaltungsbehörde neu erteilt zu bekommen.

Vielfach wird von juristischen Laien der Verlust der Fahrerlaubnis mit dem Fahrverbot verwechselt, wie es z. B. häufig in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt wird, aber gleichfalls in Strafverfahren angeordnet werden kann.

Das Fahrverbot entzieht die Fahrerlaubnis jedoch nicht, es verbietet dem Fahrzeugführer nur innerhalb des Zeitraums, für den das Fahrverbot verhängt wird, davon Gebrauch zu machen. Zwar ist auch beim Fahrverbot der Führerschein als Dokument in amtliche Verwahrung zu geben, man erhält das Dokument nach Ablauf des Verbotes allerdings automatisch wieder zurück. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis muss man demgegenüber regelmäßig einen neuen Antrag stellen und bekommt im Erfolgsfall eine neue Fahrerlaubnis, d. h. ein neues Führerscheindokument.
Gleichwohl können bereits beim Fahrverbot die Folgen einschneidend sein. Es kann für die Dauer von 1-3 Monaten sowohl bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, als auch bei Verkehrsstraftaten verhängt werden und zum Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister führen.

Der tatsächliche Verlust der Fahrerlaubnis, also deren Entziehung, kann in Verkehrsstrafverfahren oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde erfolgen. Häufige Gründe, die Fahrerlaubnis im Strafverfahren zu entziehen, sind Verkehrsstraftaten wie Verkehrsunfallflucht und Trunkenheitsdelikte. Hier kann schon im Vorstadium der drohenden Verurteilung eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Polizei oder Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Droht die Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens, ist die Einschaltung eines Anwaltes zwingend, um zu prüfen, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Insbesondere wird Rechtsanwalt Markert prüfen, wie der Zeitraum ohne Fahrerlaubnis, also der Zeitraum bis zur Neuerteilung, durch die Verwaltungsbehörde so kurz wie möglich gehalten werden kann. So besteht z. B. eventuell durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie die Möglichkeit eine Verkürzung der Sperrfrist zu erreichen. Ferner ist zu prüfen, inwiefern die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung davon abhängig machen wird, ob zuvor z. B. eine positive medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt worden ist, auf die man sich schon während der Sperrfrist aktiv vorbereiten sollte – ggf. in Kombination mit Maßnahmen, die zunächst darauf gerichtet sind, die Sperrfrist zu verkürzen.

Die MPU dient der Verwaltungsbehörde dazu, bestehenden Bedenken gegen die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nachzugehen. Solche Bedenken können sich aus Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch daraus ergeben, dass dem Fahrzeugführer wegen des Erreichens von mind. 8 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen war und er nunmehr die Neuerteilung anstrebt.

Rechtsanwalt Markert wird in diesem Fall u. a. prüfen, ob die MPU überhaupt angeordnet werden durfte bzw. ob das erstellte Gutachten Mängel aufweist. So muss dieses nachgebessert werden, wenn es nicht auf den Einzelfall bezogen ist, sondern im Wesentlichen nur aus Textbausteinen besteht oder wenn es Äußerungen des Betroffenen nicht richtig wiedergibt.