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Verkehrsunfall-
regulierung

Nach einem Verkehrsunfall beraten wir Sie umfassend und setzen für Sie sämtliche Ansprüche durch.

 

Verhalten nach einem Unfall

Nach einem Unfall ist es essentiell, eine Beweissicherung zum Unfallhergang und zur Höhe des eingetretenen Schadens vorzunehmen.

Hilfreich hierfür sind Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen, die dabei helfen, den Unfallhergang zu rekonstruieren. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit den Hergang durch den Unfallgegner oder von Zeugen schriftlich bestätigen zu lassen. Denn selbst wenn der Unfallgegner seine Schuld vor Ort zugibt, ist es häufig so, dass er seine Unfalldarstellung nachträglich abändert und die Schuldfrage somit streitig wird.

Sofern Sie verletzt sein sollten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und einen Arzt aufsuchen, um die Verletzungen dokumentieren zu lassen. Zudem sollten Sie unverzüglich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung informieren und uns kontaktieren, um u. a. zu erörtern, was ggf. noch an Beweisen zu sichern ist. Unsere Kosten zahlt die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Ferner steht Ihnen das Recht zu, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Sie sind also insbesondere nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Erfahrungsgemäß beziffern diese nämlich die Höhe des Schadens niedriger, als unabhängige Sachverständige, die nicht im Lager des Versicherers stehen. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um einen sog. Bagatellschaden, d. h. der Schaden liegt unter 800 €. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag der Werkstatt abrechnen.

 

Was wird ersetzt?

Im Folgenden wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Schadenspositionen Sie u. a. geltend machen können und worauf Sie achten sollten.

Reparaturkosten

Auf Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags können Sie das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung muss dann – soweit der Unfallgegner den Schaden nach einem Autounfall verursacht hat – die Reparaturkosten voll übernehmen.

Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, also die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (= Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen, erhalten Sie grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert (= Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall). Sofern Sie an Ihrem Auto hängen, können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem im vom Sachverständigen festgestellten Umfang reparieren lassen und die anfallenden Reparaturkosten fordern, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 6 Monaten.

Abrechnung auf Basis des Gutachtens

Sie haben prinzipiell ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob sie reparieren lassen oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung, alleine auf Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags, geltend machen (sog. fiktive Schadensberechnung).

Gründe, den Schaden fiktiv abzurechnen, sind z. B. der Wunsch, ein Neufahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern das Fahrzeug beschädigt weiter zu benutzen oder das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Zu beachten ist weiterhin, dass die kalkulierte Umsatzsteuer nur verlangt werden kann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.

Sofern die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, wird allerdings nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.

Wertminderung

Haben Sie nach einem Autounfall einen erheblichen Sachschaden erlitten, steht Ihnen bei einem Fahrzeug, das nicht älter als 5 Jahre ist und dessen Fahrleistung maximal 100.000 km beträgt, die sog. Wertminderung zu. Die vom Gutachter festgestellte Wertminderung stellt den Wert dar, um den der Verkaufspreis des Fahrzeugs nach dem Unfall gesunken ist.

Mietwagen

Für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs steht Ihnen als Schadensposition nach einem Unfall auch ein Mietwagen zu, soweit Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist. Hierbei gilt es jedoch einige Punkte zu beachten, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

Nutzungsausfall

Alternativ zum Mietwagen können Sie sich auch für eine Nutzungsausfallentschädigung entscheiden. Dabei bekommen Sie während des Reparaturzeitraums – beziehungsweise bei Totalschaden bis zur Beschaffung eines neuen Wagens – für jeden Tag eine Entschädigung ausbezahlt. Diese richtet sich nach der Fahrzeugklasse des Unfallwagens und beträgt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

Abrechnung über die Kaskoversicherung

Sie können – falls die gegnerische Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlt – zunächst über Ihre Kaskoversicherung abrechnen, um den Schaden nach einem Autounfall zügig ersetzt zu bekommen. Im Nachhinein kann der Ersatz der Selbstbeteiligung, der erlittene Rabattverlust (Höherstufung) und weitere nicht erstattete Schadenspositionen von der gegnerischen Versicherung verlangt werden (sog. Quotenvorrecht).

Nebenkosten

Weitere zu ersetzende Positionen sind z. B. Abschleppkosten, Standgebühren, Ummeldekosten, Umbaukosten, Telefon- und Portokosten.

Personenschäden

Sollten Sie durch den Unfall verletzt worden sein, können Sie ein Schmerzensgeld geltend machen, deren Berechnung von einer Vielzahl an Einzelheiten abhängig ist. Weitere Positionen in diesem Zusammenhang sind u. a. die Erstattung von Heilbehandlungskosten und die Geltendmachung des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens oder vermehrter Bedürfnisse.

Anwaltskosten

Soweit der Unfallgegner schuld ist, muss dessen Versicherung auch für die eigenen Anwaltskosten aufkommen. Scheuen Sie nicht davor zurück, nach einem Autounfall einen Anwalt zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung hat nur ein Interesse, nämlich so wenig wie möglich zu zahlen!