Ihr direkter Kontakt:

Verkehrsordnungs-
widrigkeiten

Sie stehen vor folgenden Problemen:

Ihnen steht eine Anhörung im Bußgeldverfahren bevor oder Sie haben bereits einen Bußgeldbescheid erhalten, wegen Überschreitung der Geschwindigkeit, Rotlichtverstoßes, Alkohols oder Drogen, etc. und Sie sorgen sich um eine Eintragung von Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder Führerscheinmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde?

Was können wir für Sie tun?

Akteneinsicht in die Ermittlungsakte wird Privatleuten nicht gewährt. BÜTTNER & MARKERT Rechtsanwälte kann diese für Sie beantragen und Einspruch gegen einen Bußgeldbeschied einlegen. Um den Sachverhalt aufzuklären, unterstützen wir Sie weiterhin in folgenden Punkten:

  • Akte, Messprotokolle, Eichschein und weitere Unterlagen prüfen
  • Fristberechnung der Behörde prüfen (Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten)
  • Schulung der Polizeibeamten überprüfen (nur geschulte Beamte dürfen die Messgeräte bedienen)
  • Einschaltung eines Sachverständigen zur Prüfung der Verwertbarkeit der Messung
 
 
Welche Konsequenzen drohen Ihnen?
  • Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
  • Verwarnung und ein zusätzliches Verwarnungsgeld
  • Bußgeld
  • Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrszentralregister
  • Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot
  

Im Anschluss daran erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.

Tipp: Ab Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie nur 14 Tage Zeit, um einen Einspruch einzulegen. Ansonsten wird dieser rechtskräftig.

Sollten Sie den Bußgeldbescheid wegen beruflicher oder urlaubsbedingter Abwesenheit nicht erhalten haben, besteht noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierfür haben Sie ab der Kenntnisnahme des Bußgeldbescheids eine Woche Zeit.