Im Laufe der Ehe gewinnen oft beide Ehegatten Vermögen hinzu, wobei auch Schulden, die im Laufe der Ehe zurückgezahlt werden, eine Form des Vermögenszuwachses darstellen. Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich durch folgende drei Merkmale aus:
Im Falle einer Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und das während der Ehe erworbene Vermögen wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt (Zugewinnausgleich). Rechtsanwalt Markert unterstützt Sie hierbei durch die nachstehenden Leistungen:
Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nicht von Amts wegen geregelt, sondern nur, wenn derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleich für sich beansprucht, anwaltlich vertreten einen Antrag bei Gericht einreicht. Er kann im Zusammenhang mit einem Scheidungsantrag oder isoliert gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjährt, also nicht mehr beansprucht werden kann, wenn er nicht vor Ablauf jener Frist gerichtlich geltend gemacht wird.
Zur Berechnung des Zugewinns ist das jeweilige Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das jeweilige Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags getrennt zu ermitteln. Der Zugewinn errechnet sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Ausgleichspflichtig ist derjenige Ehegatte, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Er hat die Hälfte der Differenz des Zugewinns auszugleichen. Der Anspruch ist allerdings auf den Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist, wobei sog. „illoyale Vermögensminderungen“ nach der Trennung rechtlich nicht berücksichtigt werden. Weiterhin stellt Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, kein gemeinsames, von den Ehegatten erwirtschaftetes Vermögen dar und wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch nicht geteilt, d. h., es bleibt bei der Zugewinnausgleichsberechnung rechnerisch außer Betracht.