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Trennung

Eine Trennung ist ein einschneidendes Erlebnis, das einige wichtige Rechtsfragen aufwirft. In dieser schwierigen Situation unterstützt Sie Rechtsanwalt Markert und lässt Ihnen alle relevanten Informationen zukommen, um die Weichen richtig zu stellen.

Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, um keine Nachteile zu erleiden. Rechtsanwalt Markert berät Sie insbesondere auch, wenn Sie bisher nur mit dem Gedanken spielen sich zu trennen. Durch eine anwaltliche Beratungen können Entscheidungen vermieden werden, die oft anderweitig nicht mehr zu revidieren sind. Außerdem kann Ihnen Rechtsanwalt Markert dabei helfen, wichtige Fragen einvernehmlich zu regeln und bei Bedarf in einer sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.

Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte klärungsbedürftig:


Wer schuldet welchen Unterhalt?

Nach der Trennung kann ein Ehepartner gegenüber dem anderen dazu verpflichtet sein, den sog. Trennungsunterhalt zu zahlen. Darüber hinaus muss der Ehegatte, bei welchem die Kinder nicht leben an diese Kindesunterhalt zahlen. Es ist von entscheidender Bedeutung, diese Ansprüche sofort nach der Trennung zu prüfen, da der Grundsatz gilt, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur geschuldet wird, wenn eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind:

  • Schriftliche Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • Mahnung mit Fristsetzung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung von Unterhalt oder
  • Einleitung eines Unterhaltsverfahrens beim zuständigen Familiengericht.
 
Wer muss ausziehen?

Durch eine Trennung ändern sich weder die Eigentumsverhältnisse an der bewohnten Immobilie noch ein etwaiges Mietverhältnis. In der Regel wird jedoch einer der Ehegatten ausziehen. Sollte Streit darüber entstehen, wer ausziehen muss, kann eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten beantragt werden.


Hat die Trennung Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht?

Nach einer Trennung der Eheleute verbleibt die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder grundsätzlich bei Vater und Mutter gemeinsam. Allerdings haben beide Elternteile die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Einem solchen wird das Gericht nur stattgeben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und für dieses notwendig ist. Weiterhin sind beide Ehegatten umgangsberechtigt. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn durch den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht.


Hat die Trennung steuerliche Auswirkungen?

Nach der Trennung muss die Steuerklasse zu Beginn des nächsten Kalenderjahres abgeändert werden. Die neue Steuerklasse ist demnach immer ab dem 1. Januar relevant, der auf die Trennung folgt. Eine bestimmte Steuerklasse besitzt man immer für ein volles Kalenderjahr. Daher kann es unter steuerlichen Aspekten nachteilig sein, sich zum Jahresende zu trennen. Auch wenn man nur wenige Tage im Jahr zusammen lebt, können für das gesamte Jahr die gemeinsame Verlagerung (Ehegattensplitting) und die korrespondierenden Steuerklassen gewählt werden. Im Jahr nach der Trennung gelten die Steuerklassen für Nichtverheiratete, d. h. die Steuerklasse 1 oder 2, für den allein betreuenden Elternteil. Für das Jahr der Trennung besteht gegenseitig der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung. Es sind jedoch dem anderen Ehegatten dessen Nachteile auszugleichen, die ihm hieraus für die Zeit nach der Trennung entstehen.


Muss ich die Trennung gegenüber dem Gericht anzeigen?

Die Trennung als solche muss dem Gericht gegenüber nicht angezeigt werden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird jedoch geprüft werden, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Daher hat derjenige, der behauptet, dass eine Spaltung erfolgt sei, dies auch zu beweisen. In der Praxis treten hierbei v. a. bei einer Trennung der Ehegatten in der Ehewohnung immer wieder Probleme auf.