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Scheidung

Auch wenn die Ehe auf Lebenszeit angelegt ist, wird sie doch in vielen Fällen vorzeitig durch Scheidung beendet. Dies hat für beide Beteiligten sowie für die Kinder weitreichende Konsequenzen, denn neben dem oft hohen emotionalen Aufwand werfen Scheidungen eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf. Hierbei steht Ihnen Rechtsanwalt Markert zur Verfügung und vertritt Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich. Seine Dienstleistungen erstrecken sich hierbei u. a. auf folgende Bereiche:

  • Strategische Beratung bei Trennung im Vorfeld einer Scheidung,
  • Prüfung bzw. Hilfe bei der Herbeiführung der Scheidungsvoraussetzungen,
  • Stellung des Scheidungsantrags,
  • Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung,
  • Durchführung einer streitigen Scheidung,
  • Entwurf von Scheidungsfolgenvereinbarungen.


Ab wann ist die Ehescheidung möglich?

Nach dem Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie als gescheitert gilt. Nach dem sog. „Zerrütungsprinzip“ ist dies der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen. Mit Ablauf des Trennungsjahres wird dies regelmäßig nachgewiesen.

Dieses beginnt typischerweise dann, wenn die Ehegatten nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie leben. Sofern die Eheleute weiterhin zusammen wohnen, ist eine sog. „Trennung von Tisch und Bett“ notwendig, um das Trennungsjahr zu vollziehen. Hierbei reicht es nicht aus, dass die Ehegatten in verschiedenen Zimmern schlafen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Eheleute sich im normalen Alltag aus dem Weg gehen, getrennt wirtschaften und insbesondere keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

Wenn einer der Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht geschieden werden möchte und dem Scheidungsantrag daher nicht zustimmt, muss der andere dem Gericht glaubhaft machen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies entfällt jedoch, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt sind, da dann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird.

In Ausnahmefällen, in denen es einem Ehepartner unzumutbar ist, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten, kann hingegen sofort die Scheidung beantragt werden. Die Voraussetzungen für eine solche „Härtefallscheidung“ sind allerdings sehr streng. Sie können z. B. bei häufigen, gewalttätigen Übergriffen auf den Partner oder die Kinder vorliegen. In solchen Fällen müssen dem Gericht sämtliche Umstände vorgetragen werden, was aufgrund der hohen Intimität privater Details sehr belastend sein kann. Ein Antrag auf „Härtefallscheidung“ sollte deshalb wohlüberlegt sein.


Einvernehmliche oder streitige Scheidung?

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Ehegatten, zwischen einer einvernehmlichen und/oder einer streitigen Scheidung zu wählen.

Einvernehmliche Scheidung

Viele Ehegatten möchten einen „Rosenkrieg“ vermeiden und schnell sowie kostengünstig geschieden werden. Sofern es Ihr Ziel ist, sich gemeinsam über alle mit der Trennung und Scheidung verbundenen Folgen ohne Gericht zu verständigen, kommt für Sie eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Gerne können Sie in einem ersten Beratungstermin, an dem ebenso Ihr Ehegatte teilnehmen kann, offene Fragen mit Rechtsanwalt Markert abklären. Klargestellt werden muss nur, dass ein Anwalt immer nur einen Beteiligten vertreten kann.

Bei der einvernehmlichen Scheidung ist lediglich ein Rechtsanwalt nötig, der den Scheidungsantrag stellt. Der nicht vertretene Ehegatte kann der Scheidung auch ohne Anwalt zustimmen, sonst hingegen keine gerichtlichen Anträge stellen.

Die Einigkeit muss ich auf die Scheidungsfolgen beziehen, somit v. a. auf folgende Punkte:

  • Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt),
  • Sorge- und Umgangsrecht bei minderjährigen Kindern,
  • Vermögensauseinandersetzung, insbesondere Zugewinnausgleich,
  • Aufteilung des ehelichen Haushalts,
  • Regelung der weiteren Nutzung der Ehewohnung,
  • Versorgungsausgleich

Eine schriftliche Fixierung der Übereinstimmung in den vorgenannten Angelegenheit ist hingegen nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll, wenn man eine verbindliche – im Zweifelsfall durchsetzbare – Regelung treffen möchte. Rechtsanwalt Markert hilft Ihnen, eine solche Vereinbarung, die vor der Scheidung der notariellen Beurkundung bedarf, individuell und auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten, zu erstellen.

Tipp: Bei einer einvernehmlichen Scheidung bietet es sich an, die Scheidung online vorzubereiten, um Zeit zu sparen. Ergänzen Sie unser Formular mit Ihren persönlichen Angaben. Wir setzen uns im Abschluss mit Ihnen in Verbindung.

Streitige Scheidung

Bei einer streitigen Scheidung lassen sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten und versuchen, mit einer rechtlichen Taktik das optimale Ergebnis für sich selbst zu erzielen. Rechtsanwalt Markert hilft Ihnen dabei, die Scheidungsauseinandersetzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestmöglich zu gestalten und umzusetzen, um eine emotional aufgeladene, langjährige Auseinandersetzung zu verhindern, da diese nicht nur extrem teuer und belastend ist, sondern v. a. den gemeinsamen Kindern schadet.

Tipp: Gerade bei einer streitigen Trennung ist eine frühzeitige fachliche Beratung von großer Relevanz, um spätere unliebsame Überraschungen zu verhindern und klare Verhältnisse zu schaffen.


Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Wenn einer der Ehegatten durch einen Anwalt einen Scheidungsantrag gestellt und die angeforderten Gerichtskosten beglichen hat, stellt das zuständige Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Bei einer Ehezeit von mindestens drei Jahren, übersendet das Gericht zudem beiden Ehegatten von Amts wegen einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dem Ausgleich der Rentenansprüche zwischen den Ehegatten für die Dauer der Ehezeit. Bei einer kürzeren Ehedauer wird das Versorgungsausgleichsverfahren hingegen nur auf Antrag eines der beiden Ehegatten eingeleitet. Neben dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine notarielle Vereinbarung, kann in seltenen Fällen der besonderen Härte außerdem von der Durchführung abgesehen werden.

Solange keine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen worden ist, bleibt die Möglichkeit der gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber bestehen.

Im weiteren Verfahrensablauf setzt das Gericht einen Scheidungstermin an. Darin werden die Ehegatten vom Gericht zu den Umständen und der Frage, ob sie sich scheiden lassen wollen, angehört. Abgeschlossen wird das Scheidungsverfahren durch einen Scheidungsbeschluss.


Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Kriterien ab, z. B. ob eine gerichtliche Auseinandersetzung zu den Scheidungsfolgen stattfindet. Sie kann zwischen wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren betragen.


Was kostet die Scheidung?

Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten sind, wie in den anderen Rechtsgebieten, vom Streitwert abhängig und werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Der Streitwert einer Ehescheidung ergibt sich zunächst aus dem Einkommen beider Ehepartner. Bestimmend für die Anwaltskosten ist zudem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also ob der Anwalt z. B. bereits außergerichtlich tätig geworden ist. Hinzu kommen weitere verfahrensbedingte Kosten, etwas für den Versorgungsausgleich. Generell gilt die Maßgabe, dass sich die Scheidungskosten nach der Anzahl der Streitpunkte ergibt und weniger nach dem tatsächlichen Aufwand.

Im Scheidungsverfahren besteht zudem die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Frage nach der Höhe der Scheidungskosten kann daher nie pauschal beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf Ihren speziellen Einzelfall an. Rechtsanwalt Markert ist Ihnen gerne dabei behilflich, Ihre Situation einzuschätzen.