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Elterliche Sorge und Umgang

Das Sorgerecht und Umgangsrecht regeln das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern.

 

Inhalt des Sorgerecht und Umgangsrechts

Zur elterlichen Sorge gehören die Erziehung, Beaufsichtigung (Personensorge) als auch die Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge), wie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen. Unter dem Umgangsrecht versteht man den Anspruch auf Umgang der Eltern mit ihrem Kind und umgekehrt.

 

Sorgerecht bei ehelichen Kindern

Sind Vater und Mutter miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Die Eltern müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung daher einigen – es sei denn, es ist Gefahr im Verzug, wie z. B. bei einer Notoperation.

 

Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern

Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, üben das gemeinsame Sorgerecht nur aus, wenn sie

  • eine entsprechende gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben,
  • heiraten,
  • oder wenn das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt.
 
 
Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

Nach einer Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten verbleibt die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder grundsätzlich bei Vater und Mutter gemeinsam. Allerdings haben beide Elternteile die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Einem solchen wird das Gericht nur stattgeben, wenn es dem Kindeswohl entspricht und für dieses notwendig ist.

Tipp: Um das Wohl der Kinder auch nach der Trennung sicherzustellen, ist ein besonderes Maß an Sensibilität und juristischer Fachkenntnis erforderlich. Rechtsanwalt Markert unterstützt Sie dabei nach der Trennung, um den Streit über das Sorgerecht abwenden zu können bzw. eine konstruktive Lösung in einem Sorgerechtsstreit zu finden.

 

Umgang

Das Umgangsrecht spielt v. a. bei Trennung und Scheidung eine wichtige Rolle, denn dem Kind soll die familiäre Beziehung erhalten bleiben. Der Kontakt zu beiden Eltern ist für Scheidungskinder von besonderer Bedeutung und für deren weitere Entwicklung entscheidend. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn durch den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht.

Tipp: Rechtsanwalt Markert hilft Ihnen, eine praktikable Umgangsregelung zu finden und zu vereinbaren. Dabei sollte eine Einigung bereits unmittelbar nach der Trennung gefunden werden, denn grundsätzlich gilt: Je weniger Streit, desto besser geht es den Kindern!