Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist ein ungemein vielschichtiger Themenkomplex. Denn neben der nüchternen Rechtsfrage, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, reichen die Auswirkungen einer Kündigung mehr als jede andere rechtliche Veränderung unmittelbar in den wirtschaftlichen und persönlichen Lebensbereich hinein.
Rechtsanwalt Markert hilft Ihnen in dieser schwierigen Situation, die richtigen Weichen zu stellen und berät Sie insbesondere zu folgenden Fragestellungen:
Grundsätzlich sind ordentliche fristgerechte von außerordentlichen fristlosen Kündigungen zu unterscheiden.
Außerordentliche fristlose Kündigungen bedürfen stets eines wichtigen Kündigungsgrundes.
Ordentliche fristgerechte Kündigungen bedürfen nur dann eines Kündigungsgrundes, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate beschäftigt wurde. Die Anwendbarkeit des KSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Andernfalls handelt es sich um einen sogenannten „Kleinbetrieb“, in welchem ordentliche Kündigungen ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich sind.
Zu Unterscheiden sind folgende Kündigungsgründe nach dem KSchG:
Das Gesetz sieht zahlreiche Kündigungsbeschränkungen vor. Beispielsweise kann Schwerbehinderten, welche einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen oder gleichgestellt sind, nur nach vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden, wenn diese bereits länger als sechs Monate beschäftigt wurden.
Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen. Der Kündigungsgrund muss in aller Regel nicht im Kündigungsschreiben angeben werden. Eine Ausnahme besteht aber bspw. bei der Kündigung von Auszubildenden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer anfangs vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise das Arbeitsverhältnis am 17. August, dann kann die Kündigung zum 15. September ausgesprochen werden.
Nur für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers wie folgt:
Längere Kündigungsfristen können arbeitsvertraglich vereinbart werden, solange die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger ist als die für den Arbeitgeber maßgebliche. Insbesondere kann vereinbart werden, dass eine Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gilt.
Oftmals existieren auch hiervon abweichende Kündigungsfristen aus Tarifverträgen.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht geltend machen. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam und beendet daher das Arbeitsverhältnis.
Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wegen der Kündigung gibt es im Regelfall nicht. Ein solcher kann allerdings in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan geregelt sein. Häufigster Fall ist jedoch, dass die Abfindungszahlung freiwillig zwischen den Parteien eines Kündigungsschutzprozesses zur Beendigung desselben vereinbart wird.