Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers, die er als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. In der Regel gibt es bei Ausspruch einer Kündigung allerdings – egal wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht – keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Ferner kann beispielsweise der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung – sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird – zum Entstehen einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr führen. Der Anspruch setzt allerdings einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers voraus.
Auch wenn prinzipiell kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, führt eine Kündigungsschutzklage häufig dazu, dass vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleichs eine solche vereinbart wird.
Deren Höhe ist i. d. R. verhandelbar, sofern sie z. B. durch Tarifvertrag oder Sozialplan nicht ausnahmsweise festgelegt ist. In der Praxis hat sich die sogenannte „Regelabfindung“ etabliert. Hiernach erhält der Arbeitnehmer 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr.
Im Einzelfall entscheiden jedoch das individuelle Verhandlungsgeschick der Parteien, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und vor allem auch die Erfolgsaussichten im Prozess über die konkrete Abfindungshöhe. Denn sollte die Kündigungsschutzklage Erfolg haben, wird die Kündigung am Ende des Prozesses für unwirksam erklärt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn nachzahlen, der vom Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgelaufen ist.
Weiterhin ist eine Abfindungszahlung zwar zu versteuern, Beiträge zur Sozialversicherung sind jedoch nicht abzuführen. Ferner findet in der Regel keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt. Allerdings muss gerade bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen darauf geachtet werden, dass dieser Grundsatz nicht durchbrochen wird. Ansonsten droht eine Sperrzeit und/oder das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.